Regeln

§ 4 – Altersklassen

Änderung der Spielordnung
§ 4 Abs. 1:

(1) Für den Spielbetrieb der Frauen und Herren gelten folgende Altersklassen:

a) Juniorinnen (Spielerinnen, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 16.Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder jünger).

b) Frauen (Spielerinnen, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 17. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder älter).

c) Junioren (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder jünger).

d) Herren (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 19. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder älter).

e) Senioren A (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 32. Lebensjahr vollenden der älter).

f) Senioren B (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 40. Lebensjahr vollenden oder älter).

g) Senioren C (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 45. Lebensjahr vollenden oder älter).

h) Senioren-Ehrenliga (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 50.Lebensjahr vollenden oder älter).

§ 26 – Unbespielbarkeit des Platzes

(1) Ist der Platz eines Vereins wegen höherer Gewalt zum angesetzten Termin nicht oder voraussichtlich nicht bespielbar, muss der Platzverein den zuständigen Spielleiter unverzüglich, spätestens in den Vormittagsstunden des Spieltages, hiervon unterrichten. Jeder Spielleiter hat dafür zu sorgen, dass er oder ein Vertreter an den Spieltagen für seine Vereine erreichbar ist. Kann ein Verein den zuständigen Spielleiter trotz wiederholter Versuche nicht erreichen, wofür er die Beweislast trägt, so kann er in dringenden Fällen die Entscheidung selbst treffen. Hiervon muss er den Spielleiter unverzüglich unterrichten.

(2) Setzt der Spielleiter das Spiel ab, so hat der Platzverein den Gastverein und den eingeteilten Schiedsrichter unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 5 davon zu unterrichten. Sein Recht, ein Spiel abzusetzen, endet mit der Übertragung der Aufgaben auf den eingeteilten Schiedsrichter (§ 35 Abs. 2 Spielordnung).

(3) Müssen im Gebiet einer Spielgruppe mehrere Verbandsspiele wegen höherer Gewalt zum gleichen Termin abgesetzt werden, kann der zuständige Spielleiter aus Wettbewerbsgründen auch die restlichen Verbandsspiele dieser Gruppe absetzen. Dies kann bis zum Spieltag verbindlich durch die örtliche Presse und durch den Rundfunk bekannt gegeben werden.

(4) Bei plötzlich eingetretener Schlechtwetterlage kann der Bezirksvorsitzende nach Anhörung des Bezirksspielleiters alle Verbandsspiele des Bezirks durch eine Presseveröffentlichung verbindlich absetzen. Die Absetzung kann zusätzlich noch durch eine Rundfunkdurchsage bekannt gegeben werden.

(5) Alle Spielabsetzungen und –verlegungen sind vom Spielleiter grundsätzlich in die Ligaverwaltung einzugeben. Erfolgt die Spielabsetzung einen Tag vor dem Spiel oder am Spieltag selbst, hat der Antrag stellende Verein die Verpflichtung dem eingeteilten Schiedsrichter oder dem SR-Einteiler die Spielabsage persönlich mitzuteilen. Eine Benachrichtigung auf Anrufbeantworter oder Mailbox gilt nicht als offizielle Mitteilung an den Schiedsrichter oder den SR-Einteiler.

§ 27 – Sperrung des Platzes

(1) Kann ein Verbandsspiel wegen witterungsbedingter Sperrung des Platzes durch den Eigentümer nicht zu dem angesetzten Termin ausgetragen werden, hat der zuständige Spielleiter das Spiel ab- und neu anzusetzen. Die Neuansetzung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

(2) Der Platzverein hat die Sperrung des Platzes dem zuständigen Spielleiter unverzüglich, frühestens jedoch zwei Tage vor dem Spieltermin anzuzeigen, andernfalls erfolgt Bestrafung nach den Vorschriften der Rechts- und Verfahrensordnung (§§ 47, 48 Abs. 1 b).

(3) Der Platzverein hat für die rechtzeitige Unterrichtung des Gegners und des eingeteilten Schiedsrichters zu sorgen. Der Platzverein hat im Falle einer verspäteten Unterrichtung die dadurch dem Gegner entstandenen Auslagen zu ersetzen.

(4) Wird ein gemeldeter Spielplatz an mindestens einem Spieltag der laufenden Verbandsspielrunde wegen Nichtbespielbarkeit vom Eigentümer gesperrt, kann der Spielleiter zur Vermeidung weiterer Spielverlegungen anordnen, dass diese Spiele auf dem Platz des Gegners auszutragen sind.

(5) Der Gast gilt als Platzverein und hat dem platzstellenden Verein zur Deckung der Unkosten je nach Ligazugehörigkeit folgenden Betrag zu erstatten:
Bayernliga 100 €
Landesliga 75 €
Bezirksoberliga, Bezirksliga 50 €
Kreisliga – C-Klasse und Juniorenmannschaften ab Bezirksliga aufwärts 35 €
Juniorenmannschaften unterhalb der Bezirksliga 10 €

§ 45 – Vorlage des Spielerpasses

(1) Die Spielerpässe oder die Spielberechtigungsbescheinigung des Verbandes mitwirkender Spieler sind bei allen Spielen vor Spielbeginn unaufgefordert dem Schiedsrichter vorzulegen.

a) Stellt der Schiedsrichter fest, dass das Bild eines Spielers diesen nicht eindeutig als Inhaber des Spielerpasses ausweist, muss der Schiedsrichter das Bild durchstreichen, den Verein informieren und den Pass an den Verein zurückgeben. Das Spielrecht des Spielers wird hierdurch nicht berührt. Der Verein muss dafür Sorge tragen, dass das Lichtbild entsprechend § 43 Abs. 7 Spielordnung erneuert wird.

b) Spieler, die bei Spielbeginn nicht im Besitze eines ordnungsgemäßen Spielerpasses (§ 43 Abs. 7) sind, sind gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild zum Spiel zugelassen. Der Spieler hat sich zur Prüfung der Identität zugleich persönlich beim Schiedsrichter vorzustellen. Der fehlende Spielerpass ist unmittelbar nach Spielende dem Schiedsrichter unaufgefordert vorzulegen.

(2) Sollten der oder die Spielerpässe nicht nach Spielschluss vorgelegt werden können, hat dies der Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken. In diesem Falle hat der Verein die Spielberechtigung innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel dem zuständigen Sportgericht nachzuweisen.

(3) Weist der Verein die Spielberechtigung innerhalb dieser Frist nach, erfolgt keine Spielwertung, jedoch eine Bestrafung nach § 79 RVO.

(4) Kann der Verein die Spielberechtigung innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel nicht nachweisen, erfolgt eine Spielverlustwertung nach § 40 SpO, sowie eine Bestrafung nach § 77 RVO.

(5) Bei einem Vereinswechsel im Erwachsenenbereich sind vom 1.7. mit 20.7. eines Jahres die Spieler zur Teilnahme an Spielen jeder Art ohne Vorlage des Spielerpasses berechtigt, für die der Verein spätestens am 25.6. (Datum des Poststempels, kein Freistempel) folgende Unterlagen an den Verband eingeschickt hat:

a) den Vereinswechselantrag, den Nachweis der Abmeldung und den Spielerpass mit Zustimmung des abgebenden Vereins oder

b) den Vereinswechselantrag, den Nachweis der Abmeldung und den Spielerpass ohne Zustimmung und den Nachweis der Bezahlung gemäß § 49 Abs. 2, 3 oder

c) den Vereinswechselantrag, den Nachweis der Abmeldung und den Vertrag für den Vertragsspieler gemäß § 3 Abs. 3:

Der Spieler muss sich vor dem Spiel durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren, sonst kann er am Spiel nicht teilnehmen. Setzt der Verein Spieler ein, ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, ist dieser Verstoß mit einer Geldstrafe gemäß § 77 Abs. 3 RVO zu ahnden, Spielwertung nach § 40 SpO.